ALLGEMEINE REPARATURBEDINGUNGEN

  1. Allgemeines
    Mit Unterfertigung des Reparaturauftrages erkennt der Auftraggeber an, dass alle (somit auch zukünftige) Reparatur- und Instandsetzungs- sowie Wartungsarbeiten nur zu den nachstehenden Bedingungen vom Auftragnehmer ausgeführt werden.
    Diese allgemeinen Reparaturbedingungen gelten subsidiär zu einem allfälligen Einzelvertrag.
  2. Angebot/Vertragsabschluss
    Unsere Angebote sind unverbindlich. Kostenvoranschläge werden nur aufgrund eines besonderen Auftrages ausgearbeitet; weder die diesbezügliche Auftragserteilung noch die Ausarbeitung verpflichten, eine Instandsetzung durchzuführen.
    Kostenvoranschläge sind entgeltlich, wenn die Reparatur auf Wunsch des Auftraggebers nicht durchgeführt wird. Kostenvoranschläge werden von uns grundsätzlich nur schriftlich erstellt.
    Mündliche Auskünfte über voraussichtliche Reparaturkosten sind unverbindlich. Pauschalpreiszusagen werden nicht erteilt.
  3. Preis
    Die Preise sind, wenn nicht ausdrücklich anderes schriftlich vereinbart wurde, Nettopreise. Lohnzuschläge für vom Auftraggeber gewünschte Überstunden- oder Sonntags-, Feiertags- und/oder Nachtarbeit werden separat berechnet. Bei vom Auftraggeber ausdrücklich als dringend bezeichneten Aufträgen können erforderliche Überstunden und die durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung entstehenden Mehrkosten verrechnet werden.
  4. Zahlungsbedingungen
    Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug oder einem anderen Zahlungsziel bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen Vereinbarung. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv 4%.

    Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
    Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
    Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.
  5. Leistungen
    Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, um jenem Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis andauert. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
  6. Lieferung
    Die Termingerechte Reparatur setzt die pünktliche Einhaltung aller Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Das gilt insbesondere für die Zahlung von Vorschüssen oder die Anlieferung des Reparaturgegenstandes. Ein angegebener Fertigstellungstermin ist unverbindlich, der Auftraggeber ist auch danach zur Übernahme verpflichtet. Bei Verzug des Auftragnehmers kann der Auftraggeber schriftlich unter Festsetzung einer angemessenen Frist von zumindest 4 Wochen zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären. Anderweitige Ansprüche des Auftraggebers aus einem Lieferverzug, insbesondere solche auf Schadenersatz sind, soweit nicht grobes Verschulden oder Vorsatz des Auftraggebers vorliegt, Ausgeschlossen. Im Falle des berechtigten Rücktritts ist der Arbeitgeber verpflichtet, die bis dahin erbrachten Leistungen zu bezahlen.
  7. Gewährleistung
    Die Gewährleistungsfrist für die vom Auftragnehmer vorgenommenen Arbeiten und eingebauten Komponenten beginnt mit der Wiederinbetriebnahme der Anlage. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferten Waren und die erbrachten Leistungen sofort und vollständig zu untersuchen. Festgestellte oder später auftretende Mängel hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer sofort, spätestens binnen 3 Tagen schriftlich bekannt zu geben. Kommt er dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, verliert der Auftraggeber sämtliche Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensersatzansprüche. Gewährleistungsansprüche erlöschen wenn an der Ware von Dritter Seite oder durch den Einbau fremder Teile Veränderungen vorgenommen worden sind. Für die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen ist Voraussetzung, dass der Auftraggeber sämtliche Vorschriften des Lieferwerks und/oder des Auftragnehmer über die Behandlung und Bedienung vollinhaltlich eingehalten hat und die Waren pfleglich gelagert und verwendet hat. Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die durchzuführenden Instandsetzungsarbeiten und für die eingebauten Teile innerhalb einer Frist von sechs Monaten. Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer. Behelfsmäßige Instandsetzungen, insbesondere aufgrund von vom Auftraggeber vorgegebener Dringlichkeit, haben unter Umständen nur eine sehr beschränkte Haltbarkeit. Das Recht zur Wandlung wird ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Auftragnehmer primär eine angemessene Frist, zumindest jedoch vier Wochen, zur Mängelbehebung einzuräumen. Zur Ausführung der Leistung im Rahmen der Gewährleistung ist der Reparaturgegenstand auf Kosten des Auftraggeber in eine vom Auftragnehmer zu bestimmende Werkstätte an- und abzutransportieren. Die Beweislastumkehr des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und dies nur insoweit für diese Schäden Versicherungsdeckung besteht. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für Folgeschäden oder für Schäden die sich aus einer ausländischen Rechtsvorschrift oder behördlichen Anordnung ergeben oder für Störung des Betriebs des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist berechtigt Gewährleistungsansprüche, insbesondere Mängelbehebung, zu verweigern, solange der Auftraggeber mit Zahlungen im Rückstand ist. Festgehalten wird, dass sämtliche Garantiezusagen nicht vom Auftragnehmer, sondern von den jeweiligen Herstellern abgegeben werden und daher auch keinen direkten Anspruch gegen den Auftragnehmer begründen.
  8. Eigentumsvorbehalt
    Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den gelieferten und eingebauten Komponenten bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Entgelts durch den Auftraggeber vor.
    Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung auch nur eines Teils des vereinbarten Entgeltes trotz gewährter Nachfrist über insgesamt mehr als 30 Tage in Verzug und tritt der Auftragnehmer deswegen vom Vertrag zurück, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Liefergegenstand vom Auftraggeber heraus zu verlangen. Nimmt der Auftragnehmer den Liefergegenstand tatsächlich zurück, so liegt spätestens in dieser Rücknahme der Rücktritt von dem Vertrag vor, mit dessen Erfüllung der Auftraggeber in Rückstand ist. Der Auftragnehmer kann bei Verzug trotz gewährter Nachfrist über mehr als insgesamt 30 Tage bei Vorliegen anderer Verträge, auch wenn sie sich nicht auf denselben Liefergegenstand beziehen, auch von diesen zurücktreten. Dieser Rücktritt erfolgt unbeschadet des Anspruches des Auftragnehmers auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung. Im Falle des Verzuges des Auftraggebers mit seiner Zahlung hat der Auftragnehmer das darüber hinaus gehende Recht, den Liefergegenstand eigenmächtig und ohne Zustimmung des Auftraggebers wieder in seinen Besitz zu bringen.
    Der Auftraggeber verzichtet für den Fall der Rückholung ausdrücklich auf die Geltendmachung von Besitzstörung hinsichtlich des Liefergegenstandes und jener Liegenschaften, auf denen sich dieser befindet. Er verpflichtet sich weiters, den Verkäufer bezüglich aller Besitzstörungs- oder Unterlassungsansprüche Dritter, die aus der Ausübung des Rückholungsrechtes durch den Auftragnehmer resultieren, schad- und klaglos zu halten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand bis zu seiner vollständigen Zahlung pfleglich zu behandeln.
  9. Haftung
    Für Schäden, welche im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer stehen, haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und krass-grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare und Folgeschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Auftraggeber und die Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB werden ausgeschlossen. Sämtliche Schadenersatzansprüche sind innerhalb von 6 Monaten nach deren objektiver Erkennbarkeit, spätestens jedoch innerhalb von 3 Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend zu machen, andernfalls solche Ansprüche erlöschen.
  10. Gerichtsstand / Anwendbares Recht
    Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (Pribelsdorf).
    Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht.
  11. Rücktritt
    Wird dem Auftragnehmer nach Abschluss des Vertrages bekannt, dass sich der Auftraggeber in Zahlungsschwierigkeiten befindet, kann der Auftragnehmer volle Sicherheit für die Gegenleistung verlangen und, falls diese Sicherheit nicht erbracht wird, unter voller Haftung des Auftraggebers für den dem Auftragnehmer entstehenden Schaden vom Vertrag zurücktreten.
    Der Auftragnehmer ist aber auch dann zum Rücktritt berechtigt, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde.
    Im Fall des Rücktritts ist vom Auftraggeber zur Abgeltung des dem Auftragnehmer entstandenen Aufwandes und entgangenen Gewinnes eine Zahlung in Höhe von zumindest 30% des Nettoauftragswertes zuzüglich Umsatzsteuer. an den Auftragnehmer zu erbringen. Vorangegangene Zahlungen des Auftraggebers sind darauf jeweils anzurechnen.
    Dem Auftragnehmer gemäß geltendem Recht zustehende Rechte auf Rücktritt bzw. an anderer Stelle verankerte Rücktrittsrechte des Auftragnehmers bleiben hiervon unberührt.